Amtshilfeübereinkommen Artikel 28

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Artikel 28 Unterzeichnung und Inkrafttreten des Übereinkommens [1]

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die Mitgliedstaaten der OECD zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Für jeden Mitgliedstaat des Europarats beziehungsweise jeden Mitgliedstaat der OECD, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

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KAAAF-08317

1Dieses Gesetz vom 16. Juli 2015 ( BGBl 2015 II S. 966 )dient der Umsetzung des in Paris am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie dem in Cannes und in Straßburg am 3. November 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Das Gesetz ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten ( BGBl 2015 II S. 1277 ). Das originäre Übereinkommen wurde in Straßburg am 25. Januar 1988 in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.