Amtshilfeübereinkommen Artikel 26
Kapitel V: Besondere Bestimmungen
Artikel 26 Kosten
Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,
gehen übliche bei der Leistung von Amtshilfe entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
gehen außergewöhnliche bei der Leistung von Amtshilfe entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.
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KAAAF-08317