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Amtshilfeübereinkommen Artikel 26

Kapitel V: Besondere Bestimmungen

Artikel 26 Kosten

Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,

  1. gehen übliche bei der Leistung von Amtshilfe entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;

  2. gehen außergewöhnliche bei der Leistung von Amtshilfe entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.

Fundstelle(n):
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KAAAF-08317

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