Amtshilfeübereinkommen Artikel 21

Kapitel IV: Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen

Artikel 21 Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden.

(2) Mit Ausnahme des Artikels 14 ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat,

  1. Maßnahmen durchzuführen, die von seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;

  2. Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder seinen wesentlichen Interessen widersprächen;

  3. Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können;

  4. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder den wesentlichen Interessen des Staates widerspräche;

  5. Amtshilfe zu leisten, wenn und soweit nach seiner Auffassung die Besteuerung im ersuchenden Staat im Widerspruch zu allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder zu einem anderen Abkommen, das der ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen hat, steht;

  6. Amtshilfe zu leisten, wenn die Anwendung dieses Übereinkommens zu einer Ungleichbehandlung zwischen einem Staatsangehörigen des ersuchten Staates und Staatsangehörigen des ersuchenden Staates, die sich in der gleichen Situation befinden, führen würde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAF-08317