Amtshilfeübereinkommen Artikel 19
Kapitel IV: Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen
Artikel 19 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Mittel würde unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen.
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KAAAF-08317