Amtshilfeübereinkommen Artikel 10

Kapitel III: Formen der Amtshilfe

Abschnitt I: Informationsaustausch

Artikel 10 Widersprüchliche Informationen

Erhält eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, so unterrichtet sie davon die Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat.

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KAAAF-08317