1) Eine Kapitalversicherung auf den Todesfall liegt auch dann vor, wenn sich der Todesfallschutz lediglich auf 1% des tatsächlich
angesparten Kapitals beläuft.
2) Eine gesonderte Verwaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG liegt vor, wenn die zu leistende Einmalprämie durch
Übertragung eines Wertpapierdepots erbracht wird.
3) Der zur Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags notwendigen Dispositionsmöglichkeit steht nicht entgegen,
dass die Auswahl des Anlagemanagers durch die Bank und nicht den Steuerpflichtigen geschieht, wenn zumindest eine mittelbare
Dispositionsmöglichkeit besteht.
4) Eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter
getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde, der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel
in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann und eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen
oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2170 Nr. 24 ErbStB 2016 S. 7 Nr. 1 MAAAF-07982
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