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FG Köln Urteil v. - 7 K 1364/17 EFG 2019 S. 1122 Nr. 13

Gesetze: ErbStG § 3 Abs 1 Nr 4; ErbStG § 9 Abs 1; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs 1 Satz 1; ErbStG § 1 Abs 1 Nr 1

Erbschaftsteuer

Termfix-Lebensversicherung, Zeitpunkt der Steuerentstehung, Betagung, Bewertung mit dem Nennwert

Leitsatz

1) Erwirbt der Erbe als alleiniger Bezugsberechtigter eines vom Erblasser abgeschlossenen Termfix-Lebensversicherungsvertrages mit dessen Tod unmittelbar einen eigenen, unwiderruflichen Rechtsanspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme bzw. des Rückkaufswertes zum Fälligkeitszeitpunkt, entsteht die ErbSt mit dem Tod des Erblassers.

2) Ein Anspruch ist nur dann betagt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, wenn der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist. Für Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

3) Die aufgrund der Begünstigung im Rahmen einer Termfix-Versicherung erworbene Forderung ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert zum Todestag zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 30
DStRE 2019 S. 960 Nr. 15
EFG 2019 S. 1122 Nr. 13
KÖSDI 2019 S. 21353 Nr. 8
NWB-EV 2019 S. 213 Nr. 6
NAAAH-15759

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