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Abgabenordnung | Kein Informationsaustausch im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD
Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (sog. E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den ggf. neu zu verhandelnden DBA und im internationalen Recht dienen. Mit Beschluss vom hat das FG Köln dem BZSt im Wege einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen, da der Informationsaustausch gegen das in § 30 AO geregelt Steuergeheimnis verstößt und damit unzulässig sei.
Das Finanzgericht stützt seine Entscheidung u. a. darauf, dass die niedrig...