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Abgabenordnung | Antragsveranlagung bei bloßer „ELSTER“-Datenübermittlung
Nach dem reicht allein die Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“ im Wege der Datenfernübertragung über das Internet für einen fristwahrenden Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG nicht aus. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen muss, dass bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet keine geringeren Anforderungen g...