Der unionsrechtliche Begriff der Lieferung bezieht sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale
Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, welche die andere
Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer.
Für den Fall der Versendung oder Beförderung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG muss der Abnehmer bei Beginn der Versendung oder
Beförderung feststehen.
Zum Begriff des sog. Konsignationslagers.
Lieferungen in ein deutsches Warenlager unterliegen im Inland nicht der USt, sofern bei Einlieferung der Waren in das Lager
schon ein Kaufvertrag mit einem konkreten Abnehmer besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2196 Nr. 37 EFG 2015 S. 1754 Nr. 20 QAAAF-04897
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