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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 1983/13 U EFG 2016 S. 234 Nr. 3

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG § 1a Abs. 2 Satz 1UStG § 3 Abs. 1UStG § 3 Abs. 6 Satz 1UStG § 3 Abs. 7 Satz 1UStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1UStAE Abschn. 1a.2 Abs. 6UStAE Abschn. 3.12 Abs. 3 Satz 7

Innergemeinschaftliche Lieferung: Abgrenzung zum innergemeinschaftlichen Verbringen, Lieferort bei Veräußerung von Waren aus einem inländischen Konsignationslager

Leitsatz

  1. Die Beförderung von Waren aus den Niederlanden in das deutsche Konsignationslager eines niederländischen Unternehmers stellt ein in den Niederlanden steuerbares, aber steuerbefreites innergemeinschaftliches Verbringen dar, wenn nach dem Konsignationslagervertrag ein Kaufvertrag zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer erst mit der Entnahme eingelagerter Waren zustande kommt.

  2. Erst mit der Entnahme und Weiterveräußerung der bis zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich bestellten Waren durch den Abnehmer (Großhändler) erfolgt eine zeitgleiche Lieferung des niederländischen Unternehmers an den Abnehmer am Ort des Konsignationslagers in Deutschland.

  3. Es genügt nicht, dass das Konsignationslager nur für einen bestimmten Abnehmer eingerichtet worden ist, den keine vertragliche Pflicht zur Abnahme der Lagerware trifft (vgl. , EFG 2015, 2229).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 39
DStRE 2016 S. 1249 Nr. 20
EFG 2016 S. 234 Nr. 3
UStB 2016 S. 207 Nr. 7
Ubg 2016 S. 687 Nr. 11
XAAAF-48941

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