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Phasengleiche Vereinnahmung von Beteiligungserträgen auch beim Minderheitsgesellschafter?
I. Sachverhalt
MU ist Alleingesellschafterin von TU. Ferner hält MU 70 % und TU 30 % der Anteile an EU (= GmbH). EU erwirtschaftet im Geschäftsjahr 01 einen Jahresüberschuss i. H. von 100 GE. Die Geschäftsjahre aller Gesellschaften entsprechen dem Kalenderjahr. MU erfüllt alle Voraussetzungen für eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung bei EU.
II. Fragestellung
Muss oder kann auch der Minderheitsgesellschafter TU den anteiligen Gewinn der EU phasengleich in 01 als Beteiligungsertrag vereinnahmen?
III. Lösungshinweise
Grundsätzlich entsteht der Anspruch eines Gesellschafters auf Zahlung eines Gewinns als selbständiger Vermögensgegenstand mit dem Gewinnverwendungsbeschluss bei dem Beteiligungsunternehmen (§ 29 GmbHG; § 174 AktG). Dieser setzt bei einem prüfungspflichtigen Beteiligungsunternehmen die Prüfung seines Jahresabschlusses und Lageberichts (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB (Feststellungssperre)) und die Feststellung des Jahresabschlusses voraus. Da der Gewinnverwendungsbeschluss aber erst nach dem Abschlussstichtag des Beteiligungsunternehmens gefasst werden kann, können Gewinne beim Gesellschafter grundsätzlich erst phasenverschoben erfasst werden.
Zum Grundsatz der phasenverschob...