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Insolvenzanfechtung einer arbeitsrechtlichen Freistellung des Arbeitnehmers als unentgeltliche (Arbeitsentgelt-)Leistung
Mit der Regelung des § 134 Abs. 1 InsO, nach der eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden, sollen Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen innerhalb des genannten Zeitraums geschützt werden und die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. In Zweifelsfällen ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen und der Gesamtvorgang zu berücksichtigen. Insoweit kann damit auch eine arbeitsrechtliche Freistellung durch den Arbeitgeber den hiervon begünstigten Arbeitnehmer nicht per se v...