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FG Sachsen 17.06.2015 4 K 357/11 (Kg), NWB 39/2015 S. 2842

Einkommensteuer | Kindergeldanspruch für die Zeit bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung

Das entschieden, dass die universitäre Berufsausbildung grds. nicht schon mit Ablegen der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf. Nach diesen Grundsätzen besteht weiter ein Kindergeldanspruch für das in „Berufsausbildung“ befindliche Kind, wenn es nach Abgabe der Diplomarbeit als letzter Prüfungshandlung weiter an der Universität immatrikuliert ist und bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – sechs Monate später – im Schnitt knapp 15 Stunden pro Woche für einen geringen Stundenlohn (7 €) und damit nicht „in Vollzeit“ arbeitet. Die verspätete, in der Verantwor...