Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 36 vom Seite 964

Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits bis zum 5. 12. 2015

Fritz Schmidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-99960 Zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) wurde das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) novelliert; die Novelle ist am in Kraft getreten. Danach haben alle Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, bis zum einen Energieaudit von einem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassenen Energieauditor durchführen zu lassen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Verpflichtete Unternehmen

[i]Keine Kleinstunternehmen und keine KMUNicht-KMU erfüllen folgende Merkmale:

  • 250 und mehr Beschäftigte oder

  • weniger als 250 Beschäftigte, aber mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme.

Bei verbundenen [i]Verbundene Unternehmen/Partnerunternehmenund Partnerschaftsunternehmen sind Zusammenrechnungen vorzunehmen. Werden 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert, gilt das Unternehmen nicht mehr als KMU und hat einen Energieaudit durchzuführen, sofern nicht Rückausnahmen greifen. Zum Energieaudit verpflichtet ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit, auch wenn zur Ermittlung des KMU-Status mehrere Unterneh...