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NWB Nr. 36 vom Seite 2665

Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits bis zum 5. 12. 2015

Bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Erfüllung drohen hohe Bußgelder

Fritz Schmidt

Zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) wurde das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) novelliert; die Novelle ist am in Kraft getreten. Danach haben alle Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, bis zum einen Energieaudit von einem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassenen Energieauditor durchführen zu lassen. Die Definition der KMU anhand der vorgegebenen Kriterien erscheint zunächst relativ einfach. Da verbundene und Partnerunternehmen zur Ermittlung der maßgeblichen Kennzahlen zusammengerechnet werden, verursacht die Ermittlung dann doch einen erheblichen Aufwand und ist fehleranfällig. Unternehmen mit wesentlicher Beteiligung der öffentlichen Hand gelten grds. als Nicht-KMU.

Arbeitshilfen:

Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Betroffene Unternehmen

[i]Keine Kleinstunternehmen und keine KMUVon der ...ABl 2003 Nr. L 124 S. 36