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Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Deckhengsthaltung
Eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gem. § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.
Die bewertungsrechtlichen Begriffe der „Tierzucht“ und „Tierhaltung“ erfassen die Zucht bzw. Haltung von typischerweise in der Landwirtschaft gezogenen Tieren, u. a. von Pferden, solange die gesetzliche Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird. Auf die konkrete Verwendung der Pferde oder deren Verwendungszweck kommt es insoweit nicht an. Hengste zählen bewertungsrechtlich daher auch dann zur landwirtschaftlichen Nu...