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Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, sondern gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. (2) Dabei sind zu dem für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswert von 0 DM Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.
Damit hält der BFH nach erneuter Überprüfung unverändert an seinem Urteil vom - II R 45/07 NWB FAAAD-37376 (BStBl 2011 II S. 808 = Kurzinfo StuB 2010 S. 405 NWB AAAAD-43486) fest. Die Finanzverwaltung hatte hiervon abweichend für Stichtage ab dem in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden von Baden-Württ...BStBl 2011 I S. 939