Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kleinunternehmer
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Bis einschl. dem Besteuerungszeitraum 2024 wird nach § 19 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € betragen werden. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 sind inländische Umsätze von inländischen Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei (mit Vorsteuerausschluss), wenn die vereinnahmten Nettoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € betragen. Darüber hinaus regelt der neue § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren, die es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Nachfolgend werden die Rechtsgrundsätze bis 2024 und ab 2025 gesondert dargestellt sowie Hinweise zur Verbuchung von Umsätzen gegeben.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
8195 | Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d.
§ 19 Abs. 1
UStG |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4185 | Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d.
§ 19 Abs. 1
UStG |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Wie wird kontiert?
3.1 Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung – Regelungen bis zum Besteuerungszeitraum 2024
3.1.1 Umsatzgrenze
Unternehmer, die eine bestimmte Umsatzgröße nicht überschreiten, nennt man umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer. Das UStG regelt in § 19 UStG die entsprechenden Voraussetzungen. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn der Unternehmer im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen wird.
Übersicht der zeitlichen Änderungen der Umsatzgrenzen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr | Vorjahresumsatz | voraussichtlicher Umsatz |
bis 2019 | 17.500 € | 50.000 € |
2020 bis 2024 | 22.000 € | 50.000 € |
Abb.1: Zeitliche Übersicht
Nur Unternehmer mit Sitz im Inland können Kleinunternehmer sein. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, können nicht in den Genuss dieses Vorteils kommen.
3.1.2 Berechnung des Gesamtumsatzes
Umsatz im Sinne dieser Regelung ist der vereinnahmte Gesamtumsatz (Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer), gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Anlagenverkäufen. Darüber hinaus gehören nicht zum Gesamtumsatz:
Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 UStG steuerfrei sind, und
Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Voraus- oder Anzahlungen sowie die Veräußerung von Umlaufvermögen gehören stets zum Gesamtumsatz.
Gründet sich der Unternehmer neu, gilt nach Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE die (voraussichtliche) Grenze von 22.000 €. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass der voraussichtliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz hochzurechnen ist.