Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vereinbarkeit der Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG mit der Niederlassungsfreiheit
Mit [i]EuGH, Urteil vom 21. 5. 2015 - Rs. C-657/13 NWB YAAAE-91181, Verder LabTec seinem Urteil vom im Verfahren Verder LabTec gegen Finanzamt Hilden hat der EuGH ein weiteres Mal Stellung zur Exit-Besteuerung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Ausland bezogen. Während die Anwendbarkeit der vorangegangenen Fälle auf die maßgebliche nationale Regelung der Entstrickungsbesteuerung des § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EStG durchaus umstritten war, bezieht sich die Entscheidung in diesem Fall auf eben jene Regelung bzw. auf die dieser vorangestellten Theorie der „finalen Entnahme“ des BFH. In seinem Urteil spricht sich der EuGH für eine Verhältnismäßigkeit der deutschen Entstrickungsbesteuerung in Verbindung mit einer Streckung der Steuererhebung auf zehn Jahre aus. Ob dieses Urteil auch vollumfänglich auf § 4g EStG übertragen werden kann, bleibt allerdings fraglich. Der folgende Beitrag stellt die Hintergründe des Urteils dar und beleuchtet mögliche Folgen sowie offene Fragen.
I. Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf
[i]FG Düsseldorf geht in seiner Entscheidung von einem Verstoß des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit ausAusgangspunkt der Entscheidung war eine Vorlage des NWB TAAAE-54228) an den EuGH zur Vorabentscheidung. Hierin hatte das deutsche Finanzgericht...