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StuB Nr. 23 vom Seite 867

Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG

Ausgewählte Aspekte und Zweifelsfragen

Prof. Dr. Holger Kahle und M.Sc. Meik Eichholz

Zwar hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2006 einen allgemeinen Entstrickungstatbestand im EStG festgeschrieben, es bestehen aber noch zahlreiche Zweifelsfragen in Bezug auf dessen Anwendungsbereich, Zulässigkeit sowie hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zu anderen Gesetzesnormen. Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte der Entstrickungsbesteuerung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG aufgegriffen.

Gehrmann, Körperschaftsteuerliches Einkommen, infoCenter NWB FAAAC-70644

Kernfragen
  • Was bewirkt die Entstrickungskonzeption der §§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG, 12 Abs. 1 KStG, 16 Abs. 3a EStG?

  • Worin bestehen weiterhin Zweifelsfragen?

  • Nach welchem Wert bemisst sich die fiktive Entnahme eines Wirtschaftsguts?

I. Einleitung

[i]Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl., Herne 2014 NWB PAAAE-70464 Gosch, Rechtmäßigkeit der Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995, IWB 2014 S. 183 NWB FAAAE-56888Durch das SEStEG vom wurde ein allgemeiner Entstrickungstatbestand in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eingeführt . Danach werden Sachverhalte, bei denen das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder aus der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird, einer Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen für betriebsfremde Zwecke gleichgestellt. Es wird eine Entnahme fingiert, die zum gemeinen Wert(§ 9 Abs. 2 BewG) zu bewerten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG). § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führt zu e...