VAG § 94

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 2: Finanzielle Ausstattung

Abschnitt 2: Solvabilitätsanforderungen

Unterabschnitt 1: Bestimmung der Eigenmittel

§ 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung [1]

(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitätsklassen 2 und 3.

(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 betragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung und

  2. der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 94 i. d. F. des Gesetzes v. 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 10. 6. 2017.