VAG § 218

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 5: Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen

Abschnitt 2: Sterbekassen

§ 218 Sterbekassen

(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.

(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.

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TAAAE-98066