VAG § 336

Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

1Für die vor dem abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. 2Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 Anwendung. 3Von den Bestimmungen des § 141 sind die Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.

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TAAAE-98066