VAG § 83

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 2: Finanzielle Ausstattung

Abschnitt 1: Solvabilitätsübersicht

§ 83 Zu berücksichtigende technische Informationen [1]

(1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.

(2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 83 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 529) mit Wirkung v. .