VAG § 71
Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
Abschnitt 7: Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 3: Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 71 Widerruf der Erlaubnis
1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
2§ 304 bleibt unberührt.
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TAAAE-98066