Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
Abschnitt 7: Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1: Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
§ 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten [1]
(1) 1Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
die gebuchten Prämienbeträge,
die Höhe der Erstattungsleistungen und
die Höhe der Provisionen
ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. 2In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte – ausgenommen der Haftung des Frachtführers – teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genannten Angaben zusammengefasst mit.
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 434) i. d. F. v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 6. 11. 2015.