Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
Abschnitt 4: Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 3: Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung [1]
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen,
die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder
die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl L 331 vom , S. 48), die durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl L 153 vom , S. 1) geändert worden ist, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen muss.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden Informationen sowie die Frist für die Einreichung bei der Bundesanstalt festlegen. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 43a eingefügt gem. Gesetz v. 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 10. 6. 2017.