Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
Abschnitt 4: Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 2: Bericht über Solvabilität und Finanzlage
§ 41 Nichtveröffentlichung von Informationen [1]
(1) 1Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. 2In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung
Wettbewerber des Unternehmens einen wesentlichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden oder
eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien verletzt würde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 10. 6. 2017.