Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
Abschnitt 4: Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1: Abschlussprüfung
§ 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlichrechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.
(2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.
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TAAAE-98066