Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst [1]
§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom an geltenden Fassung des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem anzuwenden.
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 358 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .