Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 [1]
1§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt. 2§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt.
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 356 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2626) mit Wirkung v. .