Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 345 Eigenmittel [1]
(1) 1Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittelbestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem als Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 angesetzt werden. 2Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile
vor dem und vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
am gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am geltenden Fassung auch in Verbindung mit § 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am geltenden Fassung verwendet werden konnten, um als Eigenmittel bis zu höchstens 50 Prozent auf die geforderte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden, und
andernfalls nicht als Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 oder 2 gemäß § 92 eingestuft würden.
(2) 1Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittelbestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem als Basiseigenmittel der Qualitätsklasse 2 angesetzt werden. 2Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile
vor dem und vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
am gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am geltenden Fassung auch in Verbindung mit § 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am geltenden Fassung verwendet werden konnten, um als Eigenmittel bis zu höchstens 25 Prozent auf die geforderte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden.
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 345 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434) i. d. F. v. 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 6. 11. 2015.