Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten [1]
(1) 1Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl L 12 vom 17. 1. 2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 (ABl L 85 vom 1. 4. 2016, S. 6) geändert worden ist, jährlich einzureichen haben, beträgt
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens und
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens.
2Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem , aber vor dem endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. 2In diesem Fall verkürzt sich die Frist in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen. 3Für Informationen, die halbjährlich einzureichen sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vierteljährlich einzureichen haben, beträgt
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 8 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres,
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 7 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres,
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 6 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres und
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 5 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres.
2Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem , aber vor dem endet, beträgt die Frist acht Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres. 3Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um eine Woche.
(3) 1Die Frist, in der Versicherungsunternehmen den Solvabilitäts- und Finanzbericht nach § 40 zu veröffentlichen haben, beträgt
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens und
für das am oder nach dem , aber vor dem endende Geschäftsjahr 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens.
2Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem , aber vor dem endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. 3Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den §§ 276 und 277 auf Gruppenebene entsprechend für beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften anzuwenden, wobei sich die genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängern.
Fundstelle(n):
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 344 i. d. F. des Gesetzes v. 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 10. 6. 2017.