Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
Die Versicherungsunternehmen, die am in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum eingehalten haben oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066