VAG § 324

Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 4: Zuständigkeit

Abschnitt 1: Bundesaufsicht

§ 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden [1]

(1) 1Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, einander ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze mitzuteilen. 2Dies gilt auch für die Grundsätze, die die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen sowie die Entwürfe von Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und Richtlinien, wenn Belange der anderen Aufsichtsbehörden berührt sein können.

(2) Die Landesaufsichtsbehörden arbeiten mit der Bundesanstalt zusammen, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/17/EU wahrzunehmen, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß dieser Richtlinie.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 324 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 396) mit Wirkung v. 21. 3. 2016.