Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 2: Sichernde Maßnahmen
§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
Lebensversicherungen,
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.
2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 2§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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TAAAE-98066