Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1: Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen [1]
(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch
sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen,
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen,
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen Unternehmen,
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/ 2402 für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Unternehmen,
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl L, 2023/2631, ), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl L, 2023/2869, ) geändert worden ist, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2631 einbezogenen Originatoren,
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/2088,
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852,
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 einbezogenen Unternehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl L 60 vom , S. 34; L 47 vom , S. 34; L 246 vom , S. 11) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen.
Fundstelle(n):
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 295 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .