Teil 5: Gruppen
Kapitel 2: Finanzlage
Abschnitt 1: Solvabilität der Gruppe
§ 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen [1]
1Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. 2Die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden.
Fundstelle(n):
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 259 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .