VAG § 259

Teil 5: Gruppen

Kapitel 2: Finanzlage

Abschnitt 1: Solvabilität der Gruppe

§ 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute [1]

(1)  1Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. 2Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. 3Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(2)  1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. 2Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 259 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .