VAG § 244c
Teil 4a: Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung [1]
§ 244c Sicherungsvermögen [2]
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
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TAAAE-98066