VAG § 244b

Teil 4a: Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung [1]

§ 244b Verpflichtungen [2]

(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn

  1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten,

  2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen und

  3. festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital sowie die darauf entfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für laufende Leistungen verwendet werden.

(2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: Teil 4a (§§ 244a bis 244d) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Teil 4a (§§ 244a bis 244d) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. .