VAG § 244

Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 3: Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen [1]

§ 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat ist Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 3 anzuwenden.

Fundstelle(n):
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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: Kapitel 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .