VAG § 234p

Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1: Pensionskassen

Abschnitt 4: Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern [1]

§ 234p Information der Versorgungsempfänger [2]

(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.

(2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen

  1. unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und

  2. drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird.

(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 234p eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .