Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1: Pensionskassen
Abschnitt 3: Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung [1]
§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen [2]
(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.
2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066