VAG § 234j

Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1: Pensionskassen

Abschnitt 3: Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung [1]

§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen [2]

(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

  1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und

  2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 234j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .