Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 5: Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
Abschnitt 2: Sterbekassen
§ 220 Verordnungsermächtigung
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung von Sterbekassen zu erlassen. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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TAAAE-98066