VAG § 198

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 198 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst:

  1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,

  2. durch Beschluss der obersten Vertretung,

  3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder

  4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Fundstelle(n):
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TAAAE-98066