VAG § 193

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 193 Verlustrücklage

Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.

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TAAAE-98066