VAG § 181
Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 181 Aufrechnungsverbot
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
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TAAAE-98066