VAG § 175
Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 175 Haftung für Verbindlichkeiten
1Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 2Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.
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TAAAE-98066